DICKITAL_

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

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1.Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1.

Für die Geschäftsbeziehung zwischen DICKITAL_ GmbH, GF Michael Dick, Franz-Kirrmeier-Str. 19, 67346 Speyer (im Folgenden kurz „ANBIETER“ genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz „KUNDE“ genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen im Bereich Film, Video und Fotografie (nachfolgend kurz „Leistungen“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2.

Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.3.

Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des KUNDEN Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4.

Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ANBIETERS.

1.5.

Die vertragliche Grundlage ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN (insbesondere dem Angebot des ANBIETERS) sowie den vorliegenden Bedingungen. Bei Widersprüchen geht das Angebot diesen Bedingungen vor.

1.6.

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungsbeziehungen zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN (in Zusammenhang mit dem angebotenen Leistungsgegenstand), ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

1.7.

Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit eine Wertung verbunden ist.

2.Leistungsgegenstand

2.1.

Der ANBIETER erbringt Leistungen im Bereich Film, Video und Fotografie, insbesondere Konzeption, Dreh, Schnitt und Postproduktion von Filmen, Fotoproduktionen (Shootings) und Bildbearbeitung sowie die Betreuung von Kanälen und Inhalten.

2.2.

Die einzelnen, konkreten Leistungen, z.B. Umfang und Formate der Produktion, Dreh- und Shootingtage, die Anzahl der zu liefernden Bilder und sonstige Liefergegenstände, ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Leistungsangebot des ANBIETERS an den KUNDEN. Soweit im Angebot vorgesehen, umfasst der Leistungsgegenstand auch eine konzeptionelle und strategische Beratung.

2.3.

Die inhaltliche Abstimmung der Leistungen erfolgt in der Regel einvernehmlich vorab (schriftlich, fernmündlich und/oder per elektronischer Kommunikation). Unabhängig davon liegt das Letztentscheidungsrecht bezüglich der konzeptionellen und gestalterischen Umsetzung der Produktion (z.B. im Hinblick auf Bildgestaltung, Belichtung, Bildkomposition, Schnitt, Dramaturgie, Musik o. dgl.) beim ANBIETER.

2.4.

Der ANBIETER ist berechtigt, sich Dritter als Hilfspersonen zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten zu bedienen.

2.5.

Der KUNDE verpflichtet sich, die zur vertraglichen Leistung notwendigen Mitwirkungspflichten zu erbringen und dem ANBIETER Zugriff auf angeforderte Gegenstände oder Unterlagen zu verschaffen, die zur Erfüllung der Leistungen erforderlich sind. Ist die Leistungsdurchführung wegen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht durch den KUNDEN gestört oder verzögert, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend, und der KUNDE trägt den dadurch entstehenden Mehraufwand.

3.Vertragsschluss

3.1.

Die Präsentation der Leistungen auf der Website, in sozialen Netzwerken oder durch Werbeanzeigen stellt kein bindendes Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar. Der KUNDE wird hierdurch lediglich aufgefordert, selbst ein Angebot abzugeben. Daneben kann auch der ANBIETER dem KUNDEN gegenüber ausdrücklich ein eigenes Angebot auf Abschluss eines Vertrags unterbreiten.

3.2.

Der Vertragsschluss zwischen dem KUNDEN und dem ANBIETER kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat und/oder Telefon), elektronisch (per E-Mail und/oder durch das auf der Homepage des ANBIETERS angebotene Kontaktformular oder über soziale Netzwerke) oder schriftlich erfolgen. Erfolgt der Vertragsschluss fernmündlich oder elektronisch, hat der KUNDE vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung keinen Anspruch darauf, die Vertragsinhalte noch einmal in schriftlicher Form vom ANBIETER zu erhalten.

4.Durchführung, Absage und Ausfall

4.1.

Mit Vertragsschluss verpflichtet sich der ANBIETER zur Durchführung der Leistungen und stellt das für die Aufnahmen erforderliche Equipment bereit.

4.2.

Der KUNDE stellt sicher, dass sämtliche mit der Leistungsdurchführung im Zusammenhang stehenden Rechte bezüglich der Mitwirkenden, der Location und/oder sonstiger Dritter vorliegen, insbesondere die erforderlichen Einwilligungen der aufgenommenen Personen und Dreh- bzw. Fotogenehmigungen, soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, und stellt den ANBIETER von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Gleiches gilt für Inhalte, die der KUNDE dem ANBIETER zur Verwendung überlässt (z.B. Logos, Bild- und Filmmaterial, Musik, Texte).

4.3.

Der KUNDE stellt sicher, dass der ANBIETER zum vereinbarten Aufnahmetermin (Dreh- oder Shootingtermin) Zugang zu den Aufnahmeorten und den vereinbarten Mitwirkenden erhält. Verspätungen hat der KUNDE unverzüglich anzuzeigen. Sofern durch eine vom KUNDEN verschuldete Verspätung beim ANBIETER Mehrkosten anfallen (z.B. aufgrund Verzögerungen im Arbeitsablauf des ANBIETERS), hat diese der KUNDE zu tragen.

4.4.

Sagt der KUNDE einen vereinbarten Aufnahmetermin ab, gilt Folgendes, jeweils bezogen auf die vereinbarte Vergütung und gerechnet in Kalendertagen vor dem Aufnahmetermin:

  1. a)Absage mehr als 15 Tage vorher: Der KUNDE erstattet die bis dahin entstandenen, nicht stornierbaren Kosten (z.B. gebuchte Hilfspersonen, Reise, Unterkunft, Mieten).
  2. b)Absage 15 bis 8 Tage vorher: 30 % der vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch die entstandenen Kosten nach lit. a).
  3. c)Absage 7 bis 4 Tage vorher: 60 % der vereinbarten Vergütung.
  4. d)Absage 3 Tage vorher oder später: 100 % der vereinbarten Vergütung.

Der ANBIETER muss sich jeweils dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Vereinbaren die PARTEIEN innerhalb von drei Monaten nach der Absage einvernehmlich einen Ersatztermin, entfallen die Beträge nach lit. b) bis d); der KUNDE trägt in diesem Fall nur die entstandenen Kosten nach lit. a).

4.5.

Ist der KUNDE selbst Veranstalter eines Ereignisses, über das der ANBIETER berichten soll, und sagt er das Ereignis ab, gilt dies als Absage durch den KUNDEN im Sinne von Ziff. 4.4, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziff. 4.6 vor.

4.6.

Kann ein Aufnahmetermin aus Gründen nicht stattfinden, die keine der PARTEIEN zu vertreten hat (z.B. Absage einer Veranstaltung durch einen Dritten, Unwetter oder amtliche Unwetterwarnung, behördliche Anordnung, höhere Gewalt), bemühen sich die PARTEIEN um einen Ersatztermin. Der KUNDE trägt in diesem Fall die bereits entstandenen, nicht stornierbaren Kosten; eine Vergütung nach Ziff. 4.4 lit. b) bis d) fällt nicht an. Kommt kein Ersatztermin zustande, vergütet der KUNDE die bis dahin erbrachten Leistungen.

4.7.

Ist der ANBIETER infolge Krankheit, Unfall, Ausfall von Technik oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Durchführung eines Aufnahmetermins gehindert, wird er sich um ein gleichwertiges Ersatzteam bemühen oder dem KUNDEN einen Ersatztermin anbieten. Gelingt beides nicht, entfällt die Vergütung für die ausgefallene Leistung. Weitergehende Ansprüche des KUNDEN bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 8.

5.Bearbeitung, Korrekturen, Lieferung, Rohmaterial

5.1.

Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gehört zur geschuldeten Leistung des ANBIETERS auch die Bearbeitung der erstellten Aufnahmen im Umfang des Angebots, bei Filmen insbesondere Schnitt, Farbkorrektur und Tonbearbeitung, bei Fotos insbesondere eine (nach dem gängigen Stand der Technik durchgeführte) Farbkorrektur; weitergehende Retuschen nur, soweit im Angebot vereinbart. Bei Fotoproduktionen trifft der ANBIETER die Auswahl der zu liefernden Bilder in der im Angebot vereinbarten Anzahl. Ein Anspruch auf Überlassung sämtlicher Aufnahmen besteht nicht.

5.2.

Im Preis enthalten sind bei Filmen zwei Korrekturschleifen (in der Regel eine zum Rohschnitt und eine zum Feinschnitt), bei Fotos eine Korrekturschleife zur Bildbearbeitung. Der KUNDE übermittelt seine Korrekturwünsche je Schleife gesammelt in Textform. Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungswünsche, die vom abgestimmten Konzept abweichen (z.B. neue Szenen, zusätzliche Dreh- oder Shootingtage, geänderte Dramaturgie, zusätzliche Bilder oder Retuschen), werden nach Aufwand zu den im Angebot genannten Sätzen gesondert vergütet.

5.3.

Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögert sich die Lieferung, weil Mitwirkungshandlungen oder Korrekturwünsche des KUNDEN verspätet erfolgen, verschieben sich die Termine angemessen.

5.4.

Die Lieferung erfolgt – sofern nicht abweichend geregelt – digital in den im Angebot vereinbarten Formaten. Vorabversionen und Vorschaubilder können mit Wasserzeichen oder Timecode versehen werden. „Finale Fassung“ im Sinne dieser Bedingungen ist der nach Abschluss der Korrekturschleifen gelieferte Film bzw. sind die nach Abschluss der Korrekturschleife gelieferten Bilder.

5.5.

Rohmaterial (unbearbeitetes Bild- und Tonmaterial einschließlich RAW-Dateien und nicht ausgewählter Fotos) und Projektdateien (z.B. Schnitt-, Grading- und Bildbearbeitungsdateien) sind nicht Teil der geschuldeten Leistung. Eine Herausgabe von Rohmaterial erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Projektdateien werden nicht herausgegeben.

5.6.

Zu einer Aufbewahrung von Rohmaterial, Projektdateien und gelieferten Fassungen über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferung hinaus ist der ANBIETER nicht verpflichtet.

6.Vergütung und Zahlung

6.1.

Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot und versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit der Vergütung sind die Nutzungsrechte im Umfang der Ziff. 10 sowie die Korrekturschleifen gem. Ziff. 5.2 abgegolten.

6.2.

Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten (z.B. Spesen, Verpflegung, Mieten, zusätzlich erwünschte Requisite, Lizenzkosten nach Ziff. 10.7) werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

6.3.

Die Vergütungspflicht des KUNDEN bleibt auch in den Fällen bestehen, in denen die Leistung aus einem durch den KUNDEN verschuldeten Grund nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall muss sich der ANBIETER aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.

6.4.

Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, rechnet der ANBIETER nach Lieferung ab. Bei größeren Projekten kann im Angebot eine Anzahlung vereinbart werden, bei fortlaufenden Leistungen eine monatliche Abrechnung. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.

6.5.

Der KUNDE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.

6.6.

Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der ANBIETER das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.

7.Abnahme und Mängel

7.1.

Sofern die vereinbarten Leistungen dem Werkvertragsrecht unterfallen, gelten diesbezüglich die nachfolgenden Regelungen. Der ANBIETER kann vom KUNDEN nach Abschluss einer Teilleistung diesbezüglich die Abnahme verlangen.

7.2.

Die seitens des KUNDEN abzunehmenden (Teil-)Leistungen des ANBIETERS gelten auch dann als abgenommen, wenn der KUNDE sich auf Aufforderung des ANBIETERS hin zur Abnahme der entsprechenden (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 10 Werktagen in Textform erklärt.

7.3.

Die finale Fassung gilt ferner als abgenommen, sobald der KUNDE sie veröffentlicht oder anderweitig bestimmungsgemäß nutzt.

7.4.

Der ANBIETER hat im Rahmen der Ziff. 2.3 einen gestalterischen Spielraum. Abweichungen in Fragen des Geschmacks oder der künstlerischen Gestaltung stellen keinen Mangel dar.

7.5.

Bei Mängeln ist der ANBIETER zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Ziff. 8.2 sowie bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.

8.Haftung auf Schadensersatz

8.1.

Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

8.2.

Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der ANBIETER für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom ANBIETER gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.

8.3.

Der ANBIETER haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

9.Datenschutz, Geheimhaltung

9.1.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den nationalen und europäischen Datenschutzgesetzen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzinformation des ANBIETERS, die auf seiner Website abrufbar ist.

9.2.

Die PARTEIEN verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Referenznutzung nach Ziff. 10.9 und Ziff. 11 bleibt unberührt.

10.Nutzungsrechte, Urhebernennung

10.1.

Sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung hergestellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

10.2.

Der ANBIETER räumt dem KUNDEN an der finalen Fassung der vereinbarten Liefergegenstände ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang ein, der sich aus dem im Angebot genannten Paket ergibt:

  1. a)Paket „Eigene Kommunikation“: zeitlich und räumlich unbeschränkt für die eigene Kommunikation des KUNDEN, insbesondere auf seiner Website, in sozialen Netzwerken (organisch und als bezahlte Beiträge), in Newslettern, auf Messen und Veranstaltungen sowie in der internen Kommunikation.
  2. b)Paket „Kampagne“: zusätzlich zu lit. a) für Werbung in Fernsehen, Kino, Außenwerbung und Printanzeigen, für die im Angebot genannte Dauer.
  3. c)Paket „Buy-out“: umfassend, zeitlich und räumlich unbeschränkt für alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich des Rechts zur Weiterübertragung und Unterlizenzierung an Dritte.

Nennt das Angebot kein Paket, gilt das Paket „Eigene Kommunikation“.

10.3.

Ist der KUNDE eine Agentur, darf er die ihm eingeräumten Rechte im selben Umfang an seinen Auftraggeber (Endkunden) weiterübertragen. Der KUNDE darf außerdem Dienstleister, die für ihn tätig sind (z.B. Social-Media- oder Mediaagenturen), mit der Nutzung im eingeräumten Umfang beauftragen. Im Übrigen ist eine Weiterübertragung nur mit Zustimmung des ANBIETERS zulässig.

10.4.

Bearbeitungen und Umgestaltungen der finalen Fassung durch den KUNDEN oder Dritte, insbesondere Kürzungen, Umschnitte, Änderungen von Formaten, Seitenverhältnissen oder Längen sowie das Einfügen von Untertiteln oder Grafiken, bedürfen der vorherigen Zustimmung des ANBIETERS in Textform. Ausgenommen sind rein technische Umwandlungen des Dateiformats, die den Inhalt nicht verändern (z.B. Kompression beim Hochladen auf Plattformen). Bei Fotos sind dem KUNDEN der Zuschnitt und die Größenanpassung für die eingeräumten Nutzungen ohne Zustimmung gestattet; Filter, Retuschen, Montagen sowie das Einfügen von Text oder Grafiken in das Bild bedürfen der Zustimmung.

10.5.

Nutzungen, die über das vereinbarte Paket hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gesondert vergütet.

10.6.

Sofern die Aufnahmen durch Nachbearbeitungen oder eine erfolgte Korrekturschleife verändert werden, findet die Rechteeinräumung erst mit der endgültigen Werkfassung und deren Zurverfügungstellung statt. Rohmaterial, Vorabversionen und Projektdateien sind von der Rechteeinräumung nicht umfasst. Die Rechteeinräumung steht insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE gegenüber dem ANBIETER sämtliche Vergütungspflichten erfüllt hat.

10.7.

Musik und sonstiges Fremdmaterial (z.B. Archiv- oder Stockmaterial, Material von Verbänden oder Rechteinhabern), das der ANBIETER lizenziert, darf der KUNDE nur im Umfang der jeweiligen Lizenz und des vereinbarten Pakets nutzen. Wünscht der KUNDE bestimmte Musik oder bestimmtes Fremdmaterial, trägt er die Lizenzkosten; die Rechteklärung übernimmt der KUNDE oder, nach Vereinbarung, der ANBIETER gegen Vergütung nach Aufwand.

10.8.

Der ANBIETER wird Rohmaterial aus dem Projekt nur mit Zustimmung des KUNDEN für andere Kunden oder Projekte verwenden. Die Referenznutzung nach Ziff. 10.9 bleibt unberührt.

10.9.

Der KUNDE räumt dem ANBIETER unentgeltlich das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die entstandenen Aufnahmen zum Zwecke der Eigenwerbung öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere, aber nicht abschließend, auf der Website des ANBIETERS, in sozialen Netzwerken, in Showreels sowie bei Wettbewerben und Festivals („Referenznutzung“). Die Referenznutzung ist zulässig, sobald der KUNDE die Aufnahmen selbst veröffentlicht oder der Referenznutzung zugestimmt hat. Der KUNDE kann der Referenznutzung bei Vertragsschluss widersprechen; der Widerspruch ist im Angebot oder Auftrag zu vermerken. Rechte abgebildeter Personen und sonstiger Dritter bleiben unberührt.

10.10.

Der KUNDE ist verpflichtet, den ANBIETER bei der Nutzung der Aufnahmen in angemessener Form unter der Bezeichnung „DICKITAL_“ zu nennen, soweit dies im jeweiligen Medium üblich und technisch möglich ist (z.B. im Abspann, in der Videobeschreibung, in der Bildunterschrift oder in den Credits), online nach Möglichkeit mit einem Verweis auf die Website des ANBIETERS. Dies gilt nicht, soweit im Einzelfall eine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.

11.Referenznennung

Der ANBIETER darf den KUNDEN als Referenz nennen, einschließlich der Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos, sobald der KUNDE die Leistung veröffentlicht hat. Ist der KUNDE eine Agentur, bedarf die Nennung von Marken oder Logos ihres Auftraggebers der Freigabe durch den KUNDEN. Der KUNDE kann der Referenznennung bei Vertragsschluss widersprechen. Der ANBIETER ist zur Nennung nicht verpflichtet.

12.Widerrufsrecht

Der ANBIETER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.

13.Allgemeine Bestimmungen

13.1.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Speyer.

13.2.

Auf alle Verträge zwischen den PARTEIEN sowie auf alle Streitigkeiten in Verbindung mit diesen Verträgen oder mit der Nutzung der Website findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.

13.3.

Bei Bedarf werden von den PARTEIEN in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

13.4.

Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.

Stand: 16. Oktober 2026